Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in §§ 2 bis 5 ArbGG geregelt. Hiernach sind die Arbeitsgerichte im so genannten Urteilsverfahren zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die in einer engen Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen. Die einzelnen Fälle sind im § 2 ArbGG aufgelistet. Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für Auszubildende, Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und gering verdienende Handelsvertreter (monatlicher Verdienst nicht mehr als Euro 1.000,00) eröffnet.
Im so genannten Beschlussverfahren sind die Gerichte für Arbeitssachen insbesondere zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, also insbesondere für Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern.
Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Hiernach ist zunächst dasjenige Arbeitsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird durch den Wohnsitz oder - bei juristischen Personen, z. B. GmbH und AG - durch den Sitz der Gesellschaft bestimmt. Wahlweise kann die Klage auch an einem besonderen Gerichtsstand erhoben werden. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kommen insoweit der Gerichtsstand der Niederlassung und des Erfüllungsortes in Betracht. In den meisten Fällen kann somit ein Arbeitnehmer die Klage bei dem Gericht einreichen, in dessen Gerichtsbezirk er seine Arbeitsleistung erbringt oder erbracht hat.